Stadtrats- und Gemeinderatswahl | gewählt werden Vertreter der Bürger im Stadt- oder Gemeinderat |
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Dauer der Wahlperiode | 5 Jahre |
Wahlsystem | Verhältniswahl (im Ausnahmefall auch Mehrheitswahl falls keine Kandidaten benannt wurden) |
Stimmenanzahl pro Wähler | 3 |
wählen dürfen | alle Deutschen und EU-Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen |
gewählt werden dürfen | alle Deutschen und EU-Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen |
Wer wird gewählt?
Der Gemeinderat ist das politische Hauptorgan der Gemeinde und entscheidet in allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Der Gemeinderat oder Rat der Gemeinde ist zum einen ein Gremium, zum anderen wird auch das Mitglied eines Gemeinderates „Gemeinderat“ genannt. Gemeinderäte als Personen sind gewählte Vertreter der Gemeindebürgerschaft. In den Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung "Stadträte". Nachfolgend werden diese wie in der Gemeindeordnung unter dem Titel "Gemeinderäte" subsumiert. Die Gemeinderäte üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten dafür in der Regel eine Aufwandsentschädigung.
Die Sitzstärke der Gemeinderäte richtet sich nach der Bevölkerungszahl der Gemeinde. Die kleinsten Gemeinderäte in Gemeinden bis 500 Einwohner umfassen nur acht Personen. Große Städte mit über 400.000 Einwohnern haben dagegen Stadträte von 60 Personen. Die kreisfreien Städte Dresden und Leipzig haben sich per Satzung sogar einen Stadtrat von 70 Personen zugelegt.
Wann wird gewählt?
Gemeinderatswahlen finden üblicherweise zusammen mit den Kreistagswahlen alle fünf Jahre statt. Der Wahltermin liegt jeweils an einem Tag zwischen dem 1. April und 30. Juni, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Die Öffnungszeiten der Wahllokale können anders lauten, wenn die Kommunalwahlen mit dem Termin der Europawahlen zusammenfallen. Am 9. Juni 2024 finden die Wahlen zu den Gemeinde- und Stadträten zusammen mit den Kreistagswahlen am Tag der Europawahl statt.
Wie wird gewählt?
Ebenso wie die Kreistagswahl erfolgt auch die Wahl der Stadt- und Gemeinderäte nach den Regeln der Verhältniswahl. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten eine bis drei Stimmen erhalten. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wähler kann dann bis zu drei wählbare Person benennen und ihnen das Vertrauen durch Ankreuzen aussprechen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen.
Wer darf wählen?
Laut sächsischer Gemeindeordnung, §16 Absatz 1 dürfen folgende Personen bei den Stadtrats- und Gemeinderatswahlen wählen: „Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.“ Als Bürger der Gemeinde sind laut §15 Absatz 1 folgende Personen gemeint: „Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.“
Wahlergebnisse
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