Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob einem Asylbewerber einer der vier Schutzstatus Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiedeverbot zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist (die vier Schutzarten werden weiter unten genauer erklärt). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt das Asylverfahren durch, weswegen sowohl Asylantragstellung, als auch persönliche Anhörung beim BAMF erfolgen. Unter Einbeziehung aller relevanten Erkenntnisse wird entschieden, ob dem Asylbewerber eine der vier Schutzarten zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

1. Asylgesuch

Zunächst meldet sich die entsprechende Person als Asyl suchend, was entweder direkt bei Übertritt der deutschen Grenze oder erst im Inland geschieht. Mit Äußerung des Asylgesuchs ist der ausländischen Person der Aufenthalt in Deutschland gestattet.

2. Verteilung

Die betroffene Person wird anschließend der für die Erstaufnahme zuständigen Behörde zugewiesen. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem »Königsteiner Schlüssel«. (siehe Asyl suchen in Sachsen)

3. Persönliche Antragstellung

Der Asylantrag wird in einer Außenstelle des BAMF gestellt, die der Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist. Hierbei muss der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin persönlich erscheinen. Alle Antragsteller, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden erkennungsdienstlich behandelt, das heißt, sie werden fotografiert und ihnen werden Fingerabdrücke abgenommen. Es wird überprüft, ob eine Person in der Vergangenheit bereits einen Antrag gestellt hat oder ob die Person über ein anderes europäisches Land eingereist ist (siehe Dublin-Verfahren weiter unten). Nachdem der Asylantrag gestellt wurde, erhalten die Geflüchteten eine Aufenthaltsgestattung in Form einer offiziellen Bescheinigung. Mit dieser dürfen asylsuchende Menschen den Bezirk, in dem sich die zugewiesene Erstaufnahme-Einrichtung befindet, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht verlassen. Erst nach drei Monaten ist es erlaubt, sich im gesamten Bundesgebiet aufzuhalten, soweit keine räumlichen Beschränkungen von der Ausländerbehörde vorliegen.

4. Persönliche Anhörung

In der Anhörung schildert ein Asylbewerber oder eine Asylbewerberin seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Im Rahmen des Gesprächs mit einer Vertrauensperson, eines Sprachmittlers und eines Vertreters des BAMF schildert der oder die Asylsuchende seine bzw. ihre persönlichen Fluchtgründe. Im Besonderen muss er oder sie alle Tatsachen vorbringen, die seine bzw. ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm bzw. ihr drohenden ernsthaften Schadens begründen. Die Anhörung wird protokolliert. Der oder die Asylsuchende erhält eine Niederschrift in Kopie.

5. Entscheidung

Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Begründung, den genauen Schutzstatus sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Wird der Asylantrag abgelehnt, stehen auch Asylbewerbern und Asylbewerberinnen die Mittel des Rechtsstaates bereit: Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Flüchtlingsstatus

Der Status des Flüchtlings ist in der Genfer Flüchtlingskonvention festgehalten. Der Status ist erfüllt, wenn der Antragsteller sich begründet vor einer Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fürchten muss. Die Verfolgung kann hierbei von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Dieser Status ermöglicht eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für 3 Jahre und wird nach 3 Jahren erneut überprüft.

Asylberechtigung

Der Asylstatus ist in Art. 16a des Grundgesetzes festgeschrieben. Dieser liegt vor, wenn der oder die Flüchtende nach Rückkehr in sein oder ihr Ursprungsland mit einem schwerwiegenden Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit aufgrund seiner oder ihrer politischen Überzeugung, religösen Grundentscheidung oder unveränderbaren Merkmale (z.B. Nationalität oder sexuelle Orientierung) rechnen muss, ohne dass der oder die Betreffende eine Fluchtalternative in einem Teil seines bzw. ihres Heimatlandes besitzt. Die Verfolgung muss hierbei von staatswegen ausgehen. Erfolgt die Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat ein, wird kein Asyl gewährt. Dieser Status ermöglicht eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für 3 Jahre und wird nach 3 Jahren erneut überprüft.

Subsidiärer Schutz

Die Bedingungen für den subsidiären Schutz sind in §4 des Asylgesetzes festgeschrieben. Dieser wird gewährt, wenn die antragsstellende Person stichhaltig vorbringen kann, dass ihr in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und sie sich nicht des Schutzes durch ihr Heimatland sicher sein kann. Ein ernshafter Schaden kann von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen ausgehen. Beispiele heirfür sind die Verhängung der Todesstrafe, die Gefahr der Folter oder die Bedrohung der Unversehrtheit infolge von willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Dieser Status ermöglicht einen Arbeitsmarktzugang und Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr und wird nach einem Jahr erneut überprüft.

Abschiebungsverbot bzw. Duldung

Das Abschiebungsverbot ist in §60a des Aufenthaltsgesetzes festgelegt.Dies ist dann der Fall, wenn die Abschiebung eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt oder im Zielland eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den Betroffenen oder die Betroffene besteht. Dieser Status ermöglicht eine Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigung nur mit expliziter Erlaubnis für ein Jahr und wird nach einem Jahr erneut überprüft.

Die unbefristet geltende Niederlassungserlaubnis wird anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten in der Regel nach drei Jahren gewährt. Im Falle des subsidiären Schutzes oder des Abschiebungsverbots kann eine Niederlassungserlaubnis nach sieben Jahren ausgeprochen werden.

Das Verfahren regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine wichtige Regelung dieser Vereinbarung besagt, dass dort, wo der Asylbewerber oder die Asylbewerberin erstmalig den Boden eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft betreten hat, dieser Staat auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass überproportional die Staaten an den EU-Außengrenzen wie z.B. Italien oder Griechenland dafür zuständig sind. Sie wird im Moment (2019) nicht von allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft im vollem Umfang beachtet. Gegenwärtig (2019) werden die geflüchteten Menschen auf nur wenige EU-Länder verteilt, wobei Schweden und Malta unter Berücksichtigung der Gesamtbevölkerung die meisten geflüchteten Menschen aufnehmen.